Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Selbstdenker AG

Gesandtenstraße 10
93047 Regensburg 

 1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Selbstdenker AG, Gesandtenstrasse 10, 93047 Regensburg (im folgenden „S-AG“ genannt) sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen der S-AG und deren Kunden im Bereich des Leistungsangebotes der S-AG getätigt bzw. abgeschlossen werden.
  2. Spätestens mit der Annahme des Angebotes, der Gegenzeichnung des Vertrages, der Entgegennahme der Ware oder der Abnahme der Leistung gelten diese AGB als angenommen.
  3. Entgegenstehenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur anerkannt, soweit deren Geltung ausdrücklich und in Textform vereinbart ist. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht in Textform von der S-AG bestätigt worden sind.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
  5. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Textform die Rede ist, ist die Form nach § 126b BGB gemeint (z. B. Telefax oder Email), und kann auch durch strengere Formvorschriften (insb. § 126 BGB Schriftform) eingehalten werden. Ist von schriftlich die Rede so ist die Schriftform nach § 126 BGB gemeint.
  6. Für Folgegeschäfte mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.

2. Softwareentwicklung, Mediengestaltung und sonstige individuelle Programmierungsleistungen

Für die Entwicklung und/oder Erstellung von Individualsoftware, für Mediengestaltungen und sonstige individuelle Softwareprojekte oder Programmierungsleistungen gelten neben den allgemeinen Bestimmungen der Ziff. 1 und 5 ausschließlich die nachfolgenden Unterziffern dieser Ziff. 2.

2.1 Leistungsgegenstand bei Softwareentwicklung, Mediengestaltung und Programmierung und Pflichtenheft

  1. Ist die Übergabe und/oder Installation oder sonstigen Zurverfügungstellung einer Individualsoftware oder einer sonstigen in sich abgeschlossenen Programmierungsleistung von der S-AG geschuldet, ergibt sich das Leistungsprogramm ausschließlich aus dem jeweils letzten Stand des Pflichtenheftes.
  2. Das Pflichtenheft ist das Anforderungsprofil des Kunden, das seine Erwartungen und seine Zielvorgaben als Auftraggeber für die zu erstellende Software oder sonstige Programmierung beschreibt. Der Kunde hat Änderungen im Pflichtenheft über Versionsnummern kenntlich zu machen. Das Pflichtenheft in der jeweils letzten Version fasst abschließend die vom Kunden beauftragten Leistungen und Anforderungen zusammen. Entspricht die Leistung der S-AG den Vorgaben des Pflichtenheftes, hat der Kunde für Änderungen oder Fehlfunktionen die sich aufgrund der Vorgaben des Pflichtenheftes ergeben einschließlich deren Beseitigung und deren Folgen einzustehen.
  3. Das Pflichtenheft wird grundsätzlich vom Kunden erstellt. Ergibt sich im Rahmen der Vertragsabwicklung die Notwendigkeit der Verfeinerung des Pflichtenheftes, das zu Vertrags- oder zu Projektbeginn aufgrund der Komplexität des Auftrages noch nicht abgeschlossen werden konnte, so hat der Kunde für eine entsprechende Aktualisierung des Pflichtenheftes zu sorgen. Die Aktualisierung muss von der S-AG in Textform bestätigt werden. Das Pflichtenheft ist nach jeder Bearbeitung mit einer gesonderten Versionsnummer zu versehen und der S-AG in Textform zur Verfügung zu stellen.
  4. Die S-AG hat grundsätzlich keine Prüfungspflichten hinsichtlich des vom Kunden erstellten Pflichtenheftes insb. nicht, ob es tatsächlich allen Bedürfnissen und Vorstellungen des Kunden entspricht. Hiervon bleiben etwaige nebenvertragliche Aufklärungs-, Beratungs- oder sonstige Mitwirkungspflichten der S-AG unberührt, die im Einzelfall deswegen entstehen können, weil die S-AG aufgrund ihres technischen Know-How und ihrer technischen Erfahrung im Verhältnis zum Kunden einen Wissensvorsprung hat.
  5. Gegen ein im Einzelfall zu vereinbarendes Entgelt übernimmt in Abweichung zu den vorstehenden Absätzen die S-AG die Erstellung oder Aktualisierung des Pflichtenheftes. Verfeinerungen oder Änderungen des Pflichtenheftes erfolgen nach entsprechender Anzeige seitens der S-AG nur nach Genehmigung durch den Kunden. Die Genehmigung muss in Textform erteilt werden. Widerspricht der Kunde der Anzeige einer Verfeinerung oder Änderung des Pflichtenheftes nicht binnen einer Frist von 4 Werktagen, gilt dies als Genehmigung. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Anzeige gesondert hingewiesen.

2.2 Änderungsverlangen

  1. Der Kunde kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an die Programme vorschlagen. Die S-AG führt die vorgeschlagenen Änderungen aus, soweit ihr dies im Rahmen ihrer üblichen betrieblichen Leistungsfähigkeit möglich ist. Die S-AG kann innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang des Änderungsverlangens die Änderung als nicht möglich ablehnen oder eine Prüfung nach Abs. 2 verlangen. Beides hat in Textform zu erfolgen. Erfolgt die Ablehnung oder das Prüfungsverlangen nicht fristgerecht, dann hat die S-AG die Änderungen durchzuführen, es sei denn die Änderungen sind unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der S-AG zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar.
  2. Erfordert das Änderungsverlangen von der S-AG eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, so kann die S-AG für die Prüfung eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sie den Kunden in Textform darauf hinweist und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag erteilt; die Frist bis zu deren Ablauf dem Kunden das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen. Bestehende Zeitpläne verschieben sich in diesem Fall entsprechend um die Zeit die für die Prüfung notwendig ist.
  3. Handelt es sich um wesentliche Änderungen, die insbesondere auch den Leistungsumfang, die Vergütung, Ausführungsfristen und die Abnahme nicht nur geringfügig beeinflussen, wird die S-AG die Anpassung/Ergänzung des Vertrages nebst Anlagen nach dem jeweils aktuellen Stand binnen einer Frist von 14 Tagen nach Stellung des Änderungsverlangens in Textform geltend machen. Geschieht dies nicht fristgerecht und beginnt die S-AG mit den geänderten Leistungen, dann wird die geänderte Leistung im Zweifel auf Basis der bestehenden Vereinbarung erbracht. Dies gilt allerdings nicht für das vereinbarte Honorar, wenn die geänderte Leistung üblicherweise nur gegen ein höheres Entgelt erbracht wird. Die S-AG kann insoweit den in der bestehenden Vereinbarung enthaltenen Tages-/Stundensatz der Honorarberechnung zugrunde legen, zumindest aber eine Vergütung in ortsüblicher Höhe verlangen. Macht die S-AG fristgerecht Vertragsänderungen geltend, hat der Kunde binnen zwei Wochen ab Zugang mitzuteilen, ob er die Vertragsanpassung in der vorgeschlagenen Form hinnimmt oder nicht. Antwortet der Kunde nicht innerhalb dieser Frist in Textform, ist die vorgeschlagene Änderung nicht vereinbart.
  4. In jedem Fall der Ausführung von Änderungsverlangen verschieben sich festgelegte Zeitpläne und Fristen automatisch um die Zeit, die für die Änderung nötig ist.

2.3 Erstellung und Übergabe einer Betriebsanleitung/eines Handbuchs

Sofern nicht die Lieferung einer Software Vertragsgegenstand ist, ist bei Programmierleistungen die Erstellung und Übergabe eines Handbuches an den Kunden von der S-AG nicht geschuldet.

2.4 Übertragung von Nutzungsrechten (bei Softwareentwicklung, Mediengestaltung und Programmierung)

  1. Sofern nicht individuell anders vereinbart erhält der Kunde Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks unbedingt notwendig ist.
  2. Im Zweifel erfüllt die S-AG ihre Verpflichtung zur Nutzungsrechteeinräumung dadurch, indem sie einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbegrenzte Nutzungsrechte für die zeitgleiche Nutzung in Form eines Ablaufenlassens nur durch eine Person gewährt. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Quellcodes, sowie erstellte (Test-) Software unterliegen, auch als in sich geschlossene Teilleistungen eines Gesamtprojektes, dem gesetzlichen Urheberschutz. 
  3. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung der Software oder Mediengestaltung über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Es besteht grundsätzlich auch kein Änderungsrecht an der Software oder Mediengestaltung; § 69d und § 69e UrhG bleiben unberührt. 
  4. Die übertragenen Rechte gelten nur zur Nutzung im Unternehmen des Kunden. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorhergehenden schriftlichen Einwilligung der S-AG. Über den Umfang der Nutzung steht der S-AG in diesem Fall ein Auskunftsanspruch zu.
  5. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Rohdaten oder Quellcodes.
  6. Jede Nutzungsrechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der darauf entfallenden Vergütung der S-AG. Bis zu diesem Zeitpunkt willigt die S-AG in die Nutzung der zur Verfügung gestellten Software oder Mediengestaltung gemäß den vorstehenden Regelungen ein.

2.5 Abnahme durch den Kunden

  1. Nach Fertigstellung und Zurverfügungstellung der Software oder Mediengestaltung hat der Kunde die Leistungen abzunehmen. Die Abnahme hat in Textform zu erfolgen. Sofern im Einzelfall keine Frist von der S-AG benannt wird, hat die Abnahme spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zurverfügungstellung zu erfolgen. 
  2. Bei der Abnahme der Leistungen findet eine Funktionsprüfung statt. Art, Umfang und Dauer der Prüfung werden von den beiderseitigen Projektleitern vor der Durchführung festgelegt, soweit eine entsprechende Vereinbarung nicht schon in der Leistungsbeschreibung ggf. in Verbindung mit anderen Anlagen zum Vertrag dargestellt ist. Während der Funktionsprüfung wird der Kunde der S-AG alle auftretenden Abweichungen der gelieferten Software von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich vorbehaltlos zu erklären. Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Projektleitern vor Durchführung der Abnahme vereinbart wurden, oder die Software die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt.
  3. Die Leistungen der S-AG sind allgemein abnahmefähig, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Die Abnahme darf insbesondere nicht wegen nur unwesentlicher Mängel verweigert werden. Möchte sich der Kunde bei der Abnahme Gewährleistungsrechte vorbehalten, so hat er einen entsprechenden Vorbehalt bei der Abnahme in Textform zu vermerken.
  4. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht fristgemäß, obwohl Abnahmefähigkeit vorliegt, gelten die Leistungen der S-AG als abgenommen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde die Mitwirkung an der Funktionsprüfung verweigert und die Funktionsprüfung hierdurch unmöglich wird.

2.6 Gewährleistung

Die Parteien sind sich einig, dass sowohl im Rahmen der Projektarbeit als auch im Rahmen der Fehlermeldung/-erhebung nach einem Issue-Tracking-System verfahren wird.

3. Hosting-Dienstleistungen

Für Hosting-Dienstleistungen gelten neben den allgemeinen Bestimmungen der Ziff. 1 und 5 ausschließlich die nachfolgenden Unterziffern dieser Ziff. 3.

3.1 Vertrags-/Honoraranpassung bei Hosting-Dienstleistungen

  1. Die S-AG ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund solcher Anpassungen zusätzliche Anforderungen an die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte, um das Erbringen der Leistungen der S-AG zu gewährleisten, so wird die S-AG dem Kunden diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Kunde nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Inhalte rechtzeitig zur Umstellung, dass heißt spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, hat die S-AG das Recht, den Vertrag mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen. 
  2. Die S-AG ist berechtigt, die den Leistungen zugrunde liegenden Preise mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der S-AG für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde wird über die Preisänderung in Textform informiert. Eine Preisänderung in diesem Sinne ist möglich, wenn die Kosten für die zur Erbringung der Hostingleistungen eingesetzten Hard- und Software, eigene Personalkosten oder vergleichbare Kosten für die Leistungserbringung durch die S-AG nicht nur unwesentlich steigen. Der Kunde hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Preisänderung. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Die Zustimmung zur Preisänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde den Vertrag nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigt. Die S-AG wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
  3. Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist die S-AG berechtigt, den Inhalt von Hosting-Verträgen mit konkludenter Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der S-AG für den Kunden zumutbar ist. Vertragsänderungen sind mindestens 6 Wochen im Voraus und in Textform anzukündigen. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Dies gilt nur, wenn die S-AG den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hingewiesen hat.

3.2 Domainvergabe

  1. Die unterschiedlichen Top-Level-Domains, wie z. B. „.de“, „.at“, „.ch“, „.us“ usw., werden von speziell errichteten Organisationen (Vergabestellen) verwaltet. Insoweit ist die S-AG an die jeweiligen Vorgaben der Vergabestellen gebunden. Jede Vergabestelle sieht ein eigenständiges Regelwerk für die Registrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains, der zugehörigen Sub-Level Domains und der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten vor.
  2. Soweit Top-Level-Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die entsprechenden Vertragsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle. Soweit beispielsweise „.de“-Domains Gegenstand des Vertrages sind, akzeptiert der Kunde hiermit die aktuellen Vergabebedingungen, die Domainrichtlinien, die Domainbedingungen und die DENICdirect-Preisliste der DENIC e.G, Frankfurt. Sie sind Bestandteil dieses Vertrages und online auf www.denic.de einseh- und abrufbar. Für „.com“-, „.net“-, „.org“-, „.biz“- und „.info“-Domains sind die Richtlinien auf http://www.icann.org/udrp/udrp.htm in englischer Sprache einzusehen.
  3. Das Vertragsverhältnis über die Domainregistrierung kommt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle direkt zustande. Die S-AG übernimmt die formelle Bearbeitung des Verfahrens zur Domainregistrierung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses für den Kunden. Die Registrierung selbst schuldet die S-AG nicht. Die S-AG hat keinen Einfluss darauf, ob die Registrierung tatsächlich erfolgt.
  4. Die S-AG ist nicht zu einer Überprüfung des gewählten Domainnamens hinsichtlich eines Verstoßes gegen Rechte Dritter verpflichtet.

3.3 Leistungsumfang der S-AG

  1. Die S-AG erbringt ihre Hostingleistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 98%. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten und Fälle höherer Gewalt. Die S-AG ist berechtigt, für insgesamt 10 Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Die Wartungsarbeiten finden dabei soweit möglich außerhalb der Geschäftszeiten (08.00-18.00 Uhr) statt. Unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten zu den Geschäftszeiten, die zu Betriebsunterbrechungen führen können, werden so früh wie möglich angekündigt.
  2. Die S-AG kann den Zugang zu den Leistungen in einem angemessenen Umfang beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.
  3. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass dem Server dieselbe IP-Adresse für die gesamte Vertragslaufzeit zugewiesen wird.
  4. Die S-AG kann an ihren Hosting-Leistungen ein Zurücbeahltungsrecht geltend machen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug gerät.

3.4 Beschränkung des Leistungsumfangs und der Haftung der S-AG

  1. Die Leistung der S-AG umfasst weder den konkreten Zugang zum Internet noch die Überlassung der erforderlichen Software.
  2. Die Haftung der S-AG ist nach § 44 a TKG wie folgt begrenzt. Verstößt die S-AG bei dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit fahrlässig gegen das Telekommunikationsgesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur, so ist die Haftung gegenüber dem Kunden für Vermögensschäden auf 12.500,– Euro beschränkt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

3.5 Rechte des Kunden bei Schlechtleistung

Gerät die S-AG mit Leistungsverpflichtungen in Verzug oder handelt es sich um eine sonstige Schlechtleistung, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die S-AG eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfristsetzung muss in Textform erfolgen. 

3.6 Obliegenheiten und Verantwortlichkeit des Kunden und Freistellung der S-AG

  1. Der Kunde wird auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen, die guten Sitten oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte (insb. keine rassistischen, verfassungsfeindlichen, (kinder-) pornografischen, gewaltverherrlichende oder -verharmlosende, politisch extreme oder gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstoßende Links oder Inhalte) ablegen oder sonst wie veröffentlichen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde garantiert, dass von ihm beantragte Domains durch die konkrete Namens-/Domainwahl keine Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzen. Der Kunde hat ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes der S-AG oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern der S-AG abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt die S-AG in diesem Zusammenhang von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
  2. Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen die S-AG auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist die S-AG berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Die S-AG wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
  3. Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes der S-AG oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern der S-AG abgelegter Daten, so kann die S-AG diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist die S-AG auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Die S-AG wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
  4. Der Kunde hat eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen, insbesondere wird er ohne Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine werbenden E-Mails (Mail-Spamming) versenden.
  5. Der Kunde hat anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen und diese zu befolgen, indem er insbesondere Zugangskennungen und Passwörter allein nach Sicherheitsaspekten auswählt, geheim hält, in regelmäßigen Abständen ändert und vor dem Gebrauch durch unberechtigte Dritte schützt, sowie ausreichende Schutzmaßnahmen gegen Computerviren/-trojanern/-würmern und sonstiger Schadsoftware, insbesondere deren Verbreitung, zu ergreifen.
  6. Der Kunde hat alle Personen, denen er eine Nutzung der Dienste der S-AG ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Pflichten dieser Ziffer hinzuweisen. 
  7. Der Kunde darf die von der S-AG zur Verfügung gestellten Leistungen zu gewerblichen Zwecken Dritten nicht zur Nutzung überlassen (Reseller-Ausschluss).

3.7 Urheberrechte und Datenschutz

Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt der S-AG das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

3.8 Außerordentliche Kündigung

Beide Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für die S-AG insbesondere dann vor, wenn der Kunde 

für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder für einen länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der mindestens einem zweimonatlichen Entgelt entspricht, in Verzug gerät oder

schuldhaft und wiederholt gegen eine der ihm in Ziffer 3.5 auferlegten Pflichten verstößt.

4. Supportleistungen 

  1. Für Supportleistungen gelten neben den allgemeinen Bestimmungen der Ziff. 1 und 5 ausschließlich die nachfolgenden Absätze dieser Ziff. 4.
  2. Zusätzlich zu den Leistungsangeboten der S-AG nach Ziff. 2 und 3 kann in einer gesondert mit dem Kunden abzuschließenden Vereinbarung gegen Entgelt Supportleistungen der S-AG vereinbart werden. Unter Support in diesem Sinne fällt insbesondere die telefonische oder persönliche Beratung, die Beseitigung von Fehlern außerhalb der gesetzlich geschuldeten Gewährleistung bzw. Gewährleistungsfrist und die zur Verfügung Stellung von Updates.
  3. Die Vergütung für Supportleistungen kann über vorab mitgeteilte Stundenbudgets oder monatliche Pauschalen erfolgen.
  4. Ausdrücklich nicht vom Leistungsangebot der S-AG umfasst ist die kostenlose Bereithaltung von Softwareupdates von erstellter Individualsoftware über eine Internetpräsenz der S-AG.
  5. Die S-AG leistet die Fehleranalyse und Fehlerbehebung im Rahmen der Supportleistungen durch Mittel ihrer Wahl. Bis zur abschließenden Fehlerbehebung ist die S-AG berechtigt, den Fehler durch eine softwaretechnische Umgehung zu beseitigen. 
  6. Bei Softwarepflegeleistungen wird grundsätzlich das Issue-Tracking-System verwendet. Die Dringlichkeitsstufen und Reaktionszeiten werden in der gesondert abzuschließenden Vereinbarung festgelegt.
  7. Für die Behebung von Fehlern an Fremdprodukten (z.B. FileMaker), die ggf. auch als selbständige Bestandteile in die Software integriert sind (im folgenden: Fremdprodukte), gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 
    Die S-AG hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Behebung von Fehlern an Fremdprodukten, welche sich isoliert auf diese Fremdbestandteile der Software beziehen. Insbesondere ist es der S-AG aus urheberrechtlichen Gründen grundsätzlich untersagt, eine Behebung solcher Fehler eigenmächtig vorzunehmen und/oder durch Dritte vornehmen zu lassen. 
    Die S-AG wird solche Fehlermeldungen unverzüglich an den Hersteller des Fremdprodukts weiterleiten und in Abstimmung mit dem Kunden und dem Hersteller des Fremdprodukts an der Fehleranalyse und -beseitigung aktiv mitwirken. 
    Erfolgt herstellerseits keine kurzfristige endgültige Beseitigung des Fehlers, so kann die S-AG, wenn und soweit urheberrechtlich möglich, den Fehler durch eine softwaretechnische Umgehung beseitigen.
    Beauftragt der Kunde die Behebung von Fehlern an Fremdprodukten oder deren sonstige Bearbeitung, so hat er zuvor sicherzustellen, dass ihm insoweit die nötigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte zustehen und er die S-AG auch rechtlich mit der Bearbeitung des Fremdproduktes beauftragen darf. Der Kunde stellt in diesem Zusammenhang die S-AG von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1 Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1.1 Softwareentwicklung, Mediengestaltung und sonstige individuelle Programmierungsleistungen

Der Kunde sorgt für eine der jeweiligen terminlichen Abwicklung entsprechende zeitgerechte Stellung von (Roh-) Daten oder benötigten Unterlagen und Informationen an die S-AG. Der Kunde hat für die Erstellung und Vorhaltung einer 1:1 Sicherung der überlassenen Rohdaten in einem stets wieder zu verwendenden Format Sorge zu tragen, so dass insbesondere bei einer Beschädigung oder Vernichtung der Rohdaten nach deren Übergabe keine Nachteile für den Kunden entstehen. Der Kunde hat darüber hinaus auch für eine stets aktuelle Sicherung von seinen übrigen Datenbeständen in einem stets wieder zu verwendenden Format zu sorgen.
Der Kunde hat – soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt – der S-AG vor Beginn eines Projektes eine konkrete projektverantwortliche und geeignete Person in fachtechnischer und in strategischer Hinsicht mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen in Textform zu benennen.
Der Kunde hat der S-AG im Hinblick auf den konkreten vereinbarten terminlichen Rahmen rechtzeitig Informationen, technische Spezifikationsanforderungen und/oder eine konkrete Leistungsanforderung bezüglich der zu entwickelten Programme/einzusetzenden Software zu übergeben. Davon unbeschadet bleibt die Verpflichtung des Kunden nach Ziff. 2.1, ein aktuelles Pflichtenheft zu erstellen.
Der Kunde hat der S-AG im Rahmen der Projektabwicklung im notwenigen Umfang Zugang zu Rechnern und/oder Daten zu verschaffen und ausreichend qualifiziertes Personal vorzuhalten, das seine Mitwirkungspflichten vor Ort erfüllt.
Verzögerungen, die nicht auf ein Verschulden der S-AG zurückzuführen sind, führen automatisch zu einer Verschiebung des Terminplans um die jeweilige Dauer der eingetretenen Verzögerung. Die S-AG wird nicht von ihr zu vertretende Verzögerungen bzw. die jeweiligen Umstände, die zu ihnen führen, unverzüglich beim Kunden in Textform anzeigen. Nicht von der S-AG zu vertreten sind insbesondere Verzögerungen, die sich aus einer fehlenden Mitwirkung des Kunden im Sinne dieser Ziffer ergeben.

5.1.2 Hosting-Dienstleistungen

Der Kunde ist zur Mitwirkung durch Angabe aller Informationen, die die S-AG bzw. die jeweilige Vergabestelle im Rahmen der Vertragsdurchführung formularmäßig nachfragt, verpflichtet. Eine Überprüfung dieser Informationen des Kunden erfolgt seitens der S-AG nicht.

5.1.3 Supportleistungen

Der Kunde wird der S-AG im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Fehlersuche unterstützen, insbesondere alle für die Fehleranalyse und Fehlerbehebung benötigten Unterlagen und Informationen, auf Anforderung auch in maschinenlesbarer Form, zur Verfügung stellen und ggf. kompetente und fachkundige Mitarbeiter im notwendigen Umfang zur Zusammenarbeit mit der S-AG einsetzen.

5.2 Zahlungsbedingungen

5.2.1 Allgemein

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Unabhängig vom Vertragsgegenstand können Forderungen der S-AG bar, per Überweisung auf das Geschäftskonto der S-AG unter Angabe der jeweiligen Auftrags- oder Rechnungsnummer oder durch Übergabe eines auf eine inländische Bank gezogenen Schecks erfüllt werden. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert. 
Rechnungen sind grds. spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen. Maßgebend für eine fristgerechte Zahlung ist der Tag der Übergabe des Bargeldes bzw. der Wertstellung auf dem Geschäftskonto der S-AG. Skonto wird nicht gewährt und in jedem Fall nachbelastet.
Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an. Das Recht der S-AG, weitergehende Schäden gelten zu machen, bleibt unberührt.
Der Kunde kann mit seinen Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht mit diesen begründen, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder von der S-AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Leistungsort für die S-AG ist vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung grds. deren Geschäftssitz, Gesandtenstrasse 10, 93047 Regensburg.

5.2.2 Softwareentwicklung, Mediengestaltung und sonstige individuelle Programmierungsleistungen

Die S-AG kann – vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung – wie folgt Vorschusszahlungen verlangen: 1/3 der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss, 1/3 bei Bereitstellung der ersten lauffähigen Beta-Version und die Restvergütung mit Abnahme der Leistungen.

5.2.3 Hosting-Dienstleistungen 

Bei einer monatlichen Vergütung der Hostingleistungen ist die Vergütung generell monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zahlungseingang hat spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Abrechnungsmonats zu erfolgen.

5.3 Haftungsausschluss

Soweit die Individualvereinbarungen und Bestimmungen dieser AGB keine anderweitigen Regelungen enthalten und von Gesetzes wegen nicht bereits eine leichtere Haftung greift, gilt für die Haftung der S-AG folgendes:
Die S-AG haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen ist die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Personen und für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet die S-AG jedoch nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und nicht vertragstypische Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt insgesamt unberührt.
Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Kunden ist der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der S-AG oder dem Anbieter eines Fremdprodukts angegebenen Art und Weise, zumindest aber nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datensicherung, regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

5.4 Eigentumsvorbehalt

Die S-AG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung

5.5 Abtretung von Ansprüchen

Die S-AG  ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.    

5.6 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. dieser AGB ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der S-AG (derzeit Regensburg).

5.7 Schlussbestimmungen 

Änderungen von Verträgen bedürfen der Form, in der sie ursprünglich abgeschlossen wurden. Dies gilt auch für die Abweichung von dieser Formvorschrift.
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung.
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Parteien werden an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahe kommende Ersatzregelung bestimmen, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken.

Regensburg, den 15.02.2014

s-pfad_r2_c2.png